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Arbeitgeberfürsorge

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Checkliste für Arbeitnehmer: Drohungen am Arbeitsplatz

Rechtsgebiet:
Arbeitgeberfürsorge
Stichworte:
Arbeitgeberfürsorge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Checkliste für Arbeitnehmer: Drohungen am Arbeitsplatz

Andere Arbeitnehmer, d.h. Arbeitskollegen, sind oft die Zielpersonen des drohenden Täters. Gründe für die Drohungen gibt es viele, von Vorfällen, die als nicht kollegial empfunden wurden, Empfinden des Täters, er würde durch die Zielperson zurückgesetzt oder ungerecht behandelt (verschobene Wahrnehmung oder überspitzer Gerechtigkeitssinn des Täters) bis hin zur Rachsucht oder zum „Besitzdenken“.

Drohungen stellen psychosoziale Risiken dar und sind ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der bedrohten Person. Der von der Bedrohung betroffene Arbeitnehmer kann die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers reklamieren. Der Arbeitgeber hat die persönliche Integrität seiner Mitarbeiter zu schützen (vgl. OR 328, ArG 6 und „ArGV3“).

  • Prävention
    • Hat der Arbeitgeber eine Weisung zum Schutze der persönlichen Integrität der Mitarbeiter erlassen?
      • Hat der Arbeitgeber gegenüber der Belegschaft erklärt, dass er Drohungen unter Arbeitskollegen nicht dulden würde?
      • Nennung von Konsequenzen oder Sanktionen bei Zuwiderhandlung?
      • Vorgehensbeschreibung für den Bedrohungsfall?
      • Vorgehensbeschreibung nach einem Vorfall?
    • Hat der Arbeitgeber einen Massnahmenplan für den Drohungs-Vorfall aufgestellt und kundgemacht?
  • Betriebsstrukturen
    • Hat der Arbeitgeber eine Ansprechperson für Bedrohungsfälle bezeichnet?
    • Weiss die Belegschaft an wen sie sich im Bedrohungsfall zu wenden hat?
  • Arbeitsinspektorat
    • Ist der Belegschaft bekannt, dass auch das Kantonale Arbeitsinspektorat als Anlaufstelle für die Arbeitnehmer fungiert
    • Bleibt der Arbeitgeber untätig, kann das Kantonale Arbeitsinspektorat zwangsweise einschreiten
  • Arbeitnehmer-Handlungsoptionen
    • Verbale Bedrohung
      • Nachfrage beim Drohenden, unmittelbar nach Kenntnisnahme der Drohung
        • Direkte Ansprache des Drohenden, was er damit gemeint habe, oft mit deeskalierender Wirkung
      • Information des Vorgesetzen über den Vorfall
    • Waffen-Bedrohung
      • Keine Selbstjustiz / Vermeidung eines Notwehrexzesses
        • Sicherheit geht vor
      • Polizei herbeirufen
      • Benachrichtigung des Betriebs-Sicherheitsdienstes und des Vorgesetzten

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