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Arbeitgeberfürsorge

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Gleichbehandlung der Geschlechter

Rechtsgebiet:
Arbeitgeberfürsorge
Stichworte:
Arbeitgeberfürsorge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben stützt sich auf BV 8 Abs. 3 und auf das Gleichstellungsgesetz GlG vom 24.03.1995 (SR 151.1).

Diskriminierungsverbot

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen gemäss GlG 3 aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden:

  • unter Berufung
    • auf den Zivilstand
    • auf die familiäre Situation
    • auf eine Schwangerschaft
  • bei der Anstellung
  • bei der Aufgabenzuteilung
  • bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen
  • bei der Entlöhnung
  • bei der Aus- und Weiterbildung
  • bei der Beförderung und
  • bei der Entlassung.

Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung

sind keine Diskriminierung (GlG 3 Abs. 3)

Beweislasterleichterung

„Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.“ (GlG 6)

Sanktionen

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach GlG sind folgende Sanktionen denkbar:

  • Unterlassungsanspruch bzw. Verbot
  • Beseitigungsanspruch
  • Feststellungsanspruch
  • Lohnzahlungsanspruch
    • Zahlung eines nicht diskriminierenden, geschuldeten Lohnes (GlG 5 Abs. 1 lit. d)
    • durch Nachzahlung der diskriminierenden Lohndifferenz
  • Entschädigungsanspruch
  • Schadenersatz, Genugtuung + weitere vertragliche Ansprüche

Zudem besteht die Möglichkeit einer

  • Verbandsklage nach GlG 7

Judikatur

Geltendmachung

Die Diskriminierung in privat-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist geltend zu machen:

  • durch Klage
  • im Zivilprozess
  • nach den Regeln der Eidg. Zivilprozessordnung (ZPO).

In öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen

Der Rechtsschutz bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

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