Der Arbeitgeber ist nach entsprechender Ermächtigung durch den Arbeitnehmer zur Referenzauskunft gehalten.
Eine Referenzauskunft hat zu beachten:
- Prinzip der Wahrheit
- Prinzip der Klarheit
- Prinzip der Vollständigkeit
- Prinzip der Arbeitsplatzbezogenheit
- Prinzip wohlwollender Auskunft
Zulässige Informationen
Der Arbeitgeber darf Angaben machen
- zur Leistung des Arbeitnehmers
- zum Verhalten des Arbeitnehmers
Unzulässige Informationen
Der Arbeitgeber soll keine Auskünfte geben
- zum Lohn
- zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages
Informationen zu den Arbeitsvertragskonditionen können die Verhandlungen des Bewerbers mit dem neuen Arbeitgeber beeinträchtigen!